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Corvid 19 und die IHK Prüfungen

Veröffentlicht von Mario Stübing am 18 Mar 2020
Newsflash » Corvid 19 (Corona)

Absage aller IHK-Aus- und Fortbildungsprüfungen in Deutschland

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wurde eine Absage von IHK-Prüfungen in Deutschland bis einschließlich zum 24. April 2020 beschlossen. Dies gilt für alle kaufmännischen und industriell-technischen Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen Teil 1, für sämtliche Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen.
Die Zwischenprüfungen im Frühjahr 2020 entfallen ersatzlos. Die zuständigen IHK-Gremien haben entschieden, auf ein nachträgliches Ablegen der Zwischenprüfung für die im Frühjahr 2020 betroffenen Prüflinge zu verzichten. Die Zwischenprüfung ist in erster Linie eine Rückmeldung über den Leistungsstand des Auszubildenden. Es ergeben sich keine verbindlichen Folgen für das Bestehen des Berufsabschlusses, da die Prüfungsleistungen nicht in der Endergebnis der Abschlussnote einfließt. Daher wird seitens der IHKs als zuständige Stellen auf ein nachträgliches Ablegen der Zwischenprüfung für die im Frühjahr 2020 betroffenen Prüflinge verzichtet. Grund für diese Entscheidung ist die objektive Unmöglichkeit, die Zwischenprüfung in der derzeitigen Lage und unter den geltenden, behördlichen Auflagen im Zusammenhang mit der Corona-Krise durchzuführen.
Alle betroffenen Prüfungsteilnehmer werden schriftlich informiert. Bereits gezahlte Prüfungsgebühren der Zwischenprüfung werden umgehend und ohne Aufforderung erstattet.
Die Abschlussprüfungen Teil I werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.

Über Nachholtermine sowie Wiederholungsmöglichkeiten informieren wir Sie so schnell wie möglich. Auch über den Verlauf der Sommerprüfungen 2020 informieren wir so schnell wie möglich. Wir bitten Sie, von Einzelanfragen abzusehen.

Die Sommerprüfungen ab 28. April sind von dieser Entscheidung bislang nicht betroffen. Bei Prüfungsterminen nach dem 24. April 2020 empfiehlt die IHK daher, sich auf die Prüfungen vorzubereiten. Ob die Prüfungen danach durchgeführt werden können, ist davon abhängig, ob sich die Risikoeinschätzung rund um das Coronavirus verbessert.

Die IHK hat die zu prüfenden Personen, Ausbildungsbetriebe sowie die Prüferinnen und Prüfer über die Absage der Prüfungen per E-Mail sowie per Brief informiert.

Wann werden verschobene IHK-Prüfungen nachgeholt?

Wann die Prüfungen nachgeholt werden können, ist derzeit noch offen. Die Industrie- und Handelskammern stehen dazu mit den zuständigen Behörden im engen Austausch. Sie werden die neuen Termine bekannt geben, sobald sich die Risikoeinschätzung rund um das Coronavirus wieder verbessert hat.
In der Zwischenzeit kann weder die IHK, noch der DIHK oder gar die Aufgabenerstellungseinrichtung (AkA, DIHK-Bildungs-GmbH, PAL, ZFA, ZPA) genauere Details mitteilen. Wir bitten Sie, möglichst von direkten telefonischen Anfragen abzusehen. Wir werden all unsere Kapazitäten dafür aufbringen, Sie so schnell wie möglich hier auf der Seite über den neuesten Stand zu informieren.

Warum wurden die Prüfungen abgesagt?

Die IHK-Organisation begründet die Absage mit dem gemeinsamen Aufruf der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen.

So ärgerlich diese Entscheidung für Sie im Einzelnen auch sein mag: Der Schutz und die Gesundheit aller beteiligten Personen hat oberste Priorität. Die IHKs werden alles daran setzen, um negative Konsequenzen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst klein zu halten.

Finden die Seminare und Lehrgänge der IHK statt?

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen zur Eindämmung des Coronavirus führt die IHK Stade an ihren Standorten in Stade, Cuxhaven und Verden derzeit keine Seminare und Lehrgänge mehr durch. Dies gilt zunächst vom 17.3.2020 bis zum 18.04.2020.
Wir unterstützen die Entscheidung des Landes Niedersachsen , per Erlass das öffentliche Leben weiter einzuschränken, auch wenn damit die Unterbrechung der IHK-Bildungsangebote im Präsenzunterricht erfolgt.
Die Gesundheit und die Sicherheit aller Teilnehmenden und Trainer haben oberste Priorität. Der mediengestützte Online-Unterricht in vielen Lehrgängen und Studiengängen wird fortgesetzt und ausgebaut – die Lehrgangsbetreuer informieren über das aktuelle Prozedere.

Was passiert mit den Prüfungsgebühren?

Zwischen- und Abschlussprüfungen
Für die Zwischen- und Abschlussprüfungen Teil 1, die bis zum 24. April 2020 stattfinden sollten, bleiben die Gebührenbescheide bestehen und gelten automatisch für den noch festzulegenden Termin für die Wiederholung der Prüfung.
Fortbildungsprüfungen & AEVO-Prüfungen
Für die bundeseinheitlichen Fortbildungsprüfungen, die bis zum 24. April 2020 stattfinden sollten, bleiben die Gebührenbescheide bestehen und gelten somit automatisch für den noch festzulegenden Termin für die Wiederholung der Prüfung.
Hinweis der IHK: Sollten Sie an dem Wiederholungstermin nicht teilnehmen können, wird Ihnen die Prüfungsgebühr erstattet.

Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden?

Aus- und Fortbildungsprüfungen
Für die abgesagten Aus- und Fortbildungsprüfungen, die bis zum 24. April 2020 stattfinden sollten, müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Die zu prüfenden Personen werden automatisch für den noch festzulegenden Termin für die Wiederholung der Prüfung vorgesehen. Über den Termin wird die IHK zeitnah informieren.
Ausbildereignungsprüfungen
Für die Ausbildereignungsprüfungen ab Mai 2020 müssen Sie sich über erneut zur Prüfung anmelden. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der zu erwartenden hohen Teilnehmerzahlen zu längeren Wartezeiten kommen kann. Zusätzliche Prüfungstermine werden - soweit es möglich ist – angeboten.

Zu prüfende Personen, die bisher nur die schriftliche Prüfung abgelegt haben, werden wir über einen Ersatztermin für die praktische Prüfung und den weiteren Ablauf informieren.

Wird die Abgabefrist für meinen Themenvorschlag verlängert?

Bei Fortbildungsprüfungen, die bis zum Termin der schriftlichen Prüfung einen Themenvorschlag vorlegen müssen, wird der Termin auf den noch festzulegenden Wiederholungstermin verlängert.
Da die mündliche Prüfung in einigen Fortbildungsprüfungen erst nach dem Ablegen (Teilnahme) oder dem Bestehen der schriftlichen Prüfung erfolgen kann – und die schriftlichen Prüfungen in Gänze noch nicht abgelegt sind – werden sich in der Folge auch die Termine der mündlichen Prüfungen auf die neuen Ausweichtermine der schriftlichen Prüfungen ausrichten.
Bei allen anderen Prüfungen bleiben die bisherigen Abgabefristen bestehen!

Was tue ich mit Blick auf die Prüfung, wenn ich am Coronavirus erkrankt bin bzw. der Verdacht einer Erkrankung besteht?

Wenn Sie zum Prüfungstermin am Coronavirus erkrankt sind, dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen. Dies stellt in der Regel einen Rücktritt mit wichtigem Grund dar. Wichtig ist, dass Sie unverzüglich der IHK die Nichtteilnahme mitteilen müssen (per Email) und den wichtigen Grund (Erkrankung) durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen müssen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden. In diesem Fall dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfung in den Zeitraum der Quarantäne fällt. Auch das ist ein Rücktritt mit wichtigem Grund, den Sie bitte unverzüglich unter Beifügung geeigneter Nachweise (zum Beispiel Bescheinigung vom Gesundheitsamt) der IHK Stade mitteilen (per E-Mail). In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hinweis für Prüfer: Bei praktischen/mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, Prüfungsteilnehmer/-innen von der Prüfung abzuhalten und nach Hause zu schicken, wenn sie erkennbar prüfungsunfähig sind und die Ablegung der Prüfung ein erkennbares Sicherheitsrisiko darstellen würde.

Welche Folgen hat es, wenn ich an der Prüfung nicht teilnehmen kann?

Sollten Sie an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen, können Sie zum nächstmöglichen Termin (in der Regel sechs Monate später) an der Prüfung teilnehmen.

Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hinweis für Auszubildende: Als Auszubildender besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächsten Prüfungstermin.

 

Quelle: IHK Stade

Zuletzt geändert am: 18 Mar 2020 um 09:09:54

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